|
|
|
|
Bestandsbrief des Deutschen Ordens aus dem Jahre 1572
Transcript: Wir Nachbenannte, mit Namen Philipps Röser
und mit ihm ich, Anna, seine ehliche Hausfrau, Martin Kurtz und mit ihm ich,
Anna, seine ehliche Hausfrau, Peter Eckhardt und Hans Rudolf der Jung, alle seßhaft
zu Binswangen, Scheuerburger Amts, bekennen öffentlich und tun kund allen mit
diesem, Brief, daß wir alle miteinander zu unserem besseren Nutzen und Heil,
aber auch um größerm Schaden zuvorzukommen,
mit günstigem Vorwissen und Verwilligen des Ehrwürdigen und Edlen Herrn Hans
Khun von Hoheneck, Hauskomtur zu Hoheneck, Hauskomtur zu Horneck, Deutschordens,
unseres günstig gebietenden Herrn und Oberamtmanns, eines aufrichtigen, beständigen
und festen Kaufs, wie er vor allen Gerichten und Rechten am beständigsten sein
soll, kann und mag, aufrichtig und redlich verkauft und zu kaufen gegeben haben;
Wir geben also mit und kraft dieses Briefs zu kaufen gemeiner Presenz und
Kirchendienern der Pfarrkirche zu Heilbronn zwen Gulden jährlichen Zins guter,
grober Silbermünz gangbarer Währung, je 15 Batzen oder 60 Kreuzer für 1
Gulden gerechnet, die wir oder unsere Erben nun hinfür jährlich und für jedes
Jahr besonders immer auf die heiligen Weihnachtsfeiertage oder in den nächsten
8 Tagen zuvor oder danach, ungefähr, gesamt und unverteilt aus einer Hand nach
Heilbronn oder eine Meile Wegs drumherum, wohin wir jederzeit gehen, den
Gemeinde-Presenz-Herren oder jedem rechtmäßigen Inhaber dieses Briefe zu deren
sichern Händen und Gewalt ohne, deren Kosten und Schaden antworten und
bezahlen sollen und wollen, ungehindert durch Gebot, Verbot, Gerichtsanleitung,
Bann Acht, Krieg, Raub Brandnahme, Mißwuchs, noch durch gegenwärtigen oder künftigen
Schaden oder durch Beschwerden die immer wieder vorkommen oder wir zur Hinderung
daran erdenken oder einwenden möchten. Vornweg
meines vorgenannten Philipps Rösers anderthalb Viertel Weingarts in der
Binswanger Markung auf der Hälden, zwischen Michel Herzog und Michel Meurer
gelegen, ebenso meines Martin Kurtz ein Viertel Ackers in der Erlenbacher
Markung, in den Lücken zwischen Hans Schücker von Erlenbach und Hans Rudolf
von Binswangen gelegen, ebenso mein ein Viertel Ackers in Binswanger Markung,
zwischen Hans Rudolf und Lenhardt Senghas gelegen, ebenso meines Peter Eckhardts
anderthalb Viertel Weingarts in Binswanger Markung, am Stiftsberg zwischen
Martin Bayern und Jakob Kugelmanns Kindern gelegen, und dann mein Hans Rudolf Und
ist dieser Kauf geschehn und ergangen um 40 Gulden bares Geld der oben erwähnten
Währung, daran ich, Philipps Röser, 14 Gulden und dagegen jährlich 14 Böhmische
Groschen [1 Groschen = 3 Kreuzer]
an dem vorher erwähnten Zins, und ich Martin Kurtz 8 Gulden und dagegen 8 Böhmisch
am obigen Zins, ebenso ich, Peter Eckhardt 10 Gulden und dagegen 10 Böhmisch an
obigem Zins und dann ich Hans Rudolf der Jung 8 Gulden und dagegen 8 Böhmisch
an obigem Zins ausrichten soll, für das bar empfangene Geld den gedachten
Herren Käufern, deren Nachkommen oder wer dessen ferner bedürftig hiermit dafür
quittierend. Wenn wir oder unsere Erben demnach die oben geforderten zwei Gulden
jährlich nicht auf die Zeit, wie oben steht, ausrichten oder an einigem, was in
dieser Verschreibung steht, in Verzögerung bleiben, was aber nicht sein oder
geschehen soll, so haben alsdann die Gemeinde-Presenz-Herren oder wer in ihrem
Auftrag diese Verschreibung rechtmäßig die Erlaubnis und das volle Recht, die
benannten Unterpfänder oder was daran abging, all anderes oder unserer Erben
Hab und gut, nichts ausgenommen, anzugreifen, zu pfänden, zu versetzen, Von
dem allen soll uns und unsere Erben, auch unsere Unterpfänder, unser ander Hab
und Gut nichts befrieden, fristen, befreien oder entheben, keine Gnad, keine
Freiheit, kein Recht, kein Gericht, ob geistlich oder weltlich, ob gegenwärtig,
oder künftig, kein sonstiges Bündnis, keine Satzung, keine Vereinigung, kein
Friede, keine Tröstung, kein Geleit der Fürsten, Herren, Städte und Länder,
auch kein anderer Auszug, keine Erfindung, keine List, keine Untreue, keine
Sache noch eine Gefährdung, die jemand hierwider erdenken möchte. Auf
dieses alles, soll es Namen haben, wie es will, leisten wir kraft dieses Briefs
Verzicht, auch auf das Recht Senatus Consilii velleiani, welches dem Und
damit Euch dieser Zins, wie oben steht, desto richtiger und aus einer Hand
entrichtet werde, so soll immer von uns oder unsern Erben ein Sämmler oder Träger
unter uns erwählt und benannt werden, und
sooft einer stirbt oder abgeht, soll ein andrer an dessen Stelle gesetzt werden
und bei den Herrn Käufern vorgestellt und angezeigt und daselbst auf dieser
Verschreibung oder in andern Zinsbüchern verzeichnet werden. Da
das Los für das Einsammeln auf mich, den schon oben erwähnten Hans Rudolf den
Jungen, gefallen ist, soll ich solchen Zins von obigem Philipps Röser, Martin
Kurtz und Peter Eckhart oder deren Erben einbringen und neben meiner eigenen Gebührnisschuld
den Herren Käufern sicher
zustellen, was ich bei Treu und Glauben an Eides Statt und kraft dieses Briefs
verspreche. Doch
ist uns hierin günstig bewilligt und zugegeben, daß wir oben erwähnte Verkäufer
oder unsere Erben alle miteinander und allezeit ihre Schuldigkeit an Zins
zusammen mit der Hauptschuld, die wir, wie es oben steht, empfangen haben, nämlich
ich, Philipps Röser oder meine Erben die mich betreffenden 8 Böhmisch Zins mit
8 Gulden Hauptgeld, ich, Martin Kurtz oder seine Erben, die mich betreffenden 8
Böhmisch Zins mit 8 Gulden Hauptgeld, ich, Peter Eckhardt oder meine Erben 10 Böhmisch
Zins mit 10 Gulden Hauptgeld und dann ich, Hans Rudolf der Jung 8 Böhmisch Zins
mit 8 Gulden Hauptgeld, wohl wieder an uns kaufen und ablösen können. Doch
sollen wir oder wer seine Schuld ablösen will allezeit den oft genannten Herrn
Käufern oder deren Nachkommen ein Vierteljahr vor Weihnachten die Ablösung und
den Rückkauf ankünden und anzeigen und zur gemeldeten Zeit dieselbe an oben
gemeldeter Währschaft [Währung]
mit besonderer Ausrichtung der verfallenen Zinsen und aufgelaufenen Unkosten mit
Sicherheit leisten, alles in Verbindung, wie oben gesagt und in Kraft dieses
Briefes. Was
oder von wem etwas abgelöst; wurde, das soll immer außen Und zur wahren Urkund dessen haben wir
obengenannte Eheleut Aus
Mangel einer eigenen Besiegelung haben wir mit untertänigem Gegeben
Dienstags nach Thomä Apostoli, den 23. Dezember nach Christi Geburt 1572.
|
|